Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Informationen rund um die Testamentsvollstreckung

Die Frage, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll ist, lässt sich nicht allgemein gültig beantworten. Wenn ein Nachlass überschaubar und die Anzahl der Erben übersichtlich ist, wird man in der Regel auch oftmals ohne Testamentsvollstreckung auskommen. Bei einem großen Nachlassvermögen und zahlreichen Erben, die eventuell auch noch zerstritten sind, kann eine Testamentsvollstreckung viele Erbstreitigkeiten vermeiden. Die Testamentsvollstreckung kann in diesem Fall zum reibungslosen Ablauf der Erbabwicklung beitragen. Jeder zur Testamentsvollstreckung berufene Mensch kann dieses Amt annehmen oder ablehnen. Der Erblasser ist auf der sicheren Seite, wenn er mit dem vorgesehenen Testamentsvollstrecker im Vorfeld seine Regelung bespricht. Es gibt auch die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung nicht an eine Person zu binden, dann wird der Vollstrecker durch das Gericht benannt.

Testamentsvollstreckung anordnen:

Jeder Erblasser hat das Recht, im Testament eine Testamentsvollstreckung zu bestimmen. Der Vollstrecke soll also den Nachlass verwalten. Meist wird das Erbe bis zur Auflösung einer eventuellen Erbengemeinschaft verwaltet und zum Abschluss unter den Erben verteilt.

Testamentsvollstreckung Beispieltext im Testament:

„Ich ordne eine Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Herrn / Frau (Name). Kann oder will sie nicht Testamentsvollstrecker sein, soll Frau (Name) mein Testamentsvollstrecker sein. Der von mir verfügte Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Verfügungen des Testaments auszuführen und den Nachlass für meine Erben auseinander zu setzen. Der Testamentsvollstrecker wird hiermit ermächtigt, die Teilung des Nachlasses nach seinem Ermessen vorzunehmen.“

Die Testamentsvollstreckung hat mit diesen Vorgaben das Testament genau zu erfüllen. Die Erbengemeinschaft erhält den Nachlass gemäß den testamentarischen Angaben, die in einem gesonderten Teil stehen müssen. Die Testamentsvollstreckung hat in dieser Formulierung weit reichende Befugnisse.

Testamentsvollstreckung – das zeitliche Ausmaß

Wann eine Testamentsvollstreckung beendet ist, bestimmt sich nach den Anordnungen des Erblassers. Der Erblasser kann auch beschränkend bestimmen, dass nur die Auseinandersetzung (Teilung des Erbes) an die Testamentsvollstreckung zu übertragen ist. Wenn der Nachlass dann verteilt ist, erlischt dieses Amt. Wenn ein Erblasser eine so genannte Dauervollstreckung anordnet, kann sich dies über einen Zeitraum von 30 Jahren erstrecken. Dem Erben ist mit einer solchen Verfügung gleichzeitig das Erbe für den gesamten Zeitraum entzogen.

Testamentsvollstreckung und Vergütung

Die Vergütung für die Testamentsvollstreckung kann der Erblasser auch in seinem Testament festlegen. Grundsätzlich steht dem Vollstrecker für diese Tätigkeit gesetzlich ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach dem Umfang der Abwicklung. Sollte der Erblasser diese Summe zu niedrig angesetzt haben, kann der namentlich benannte Vollstrecker die Annahme der Testamentsvollstreckung auch ablehnen.