Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker

Informationen rund um den Testamentsvollstrecker

Es kann viele Gründe geben, die einen Erblasser dazu veranlassen, einen Testamentsvollstrecker zur Umsetzung seines Testaments einzusetzen. Ausländische Rechtssysteme sehen sogar teilweise die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers vor. In einem solchen Erbfall muss immer eine Art Testamentsvollstrecker tätig werden.

Testamentsvollstrecker einsetzen – warum?

Die Anordnung des Erblassers, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, ist eine grundsätzlich positiv zu bewertende Tatsache. Dies gilt vor allem dann, wenn der Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, um Streit unter den potentiellen Erben zu vermeiden. Ideal ist dies, wenn es sich um einen juristisch und steuerlich fachkundigen Testamentsvollstrecker handelt. Der Testamentsvollstrecker muss auch die Erbschaftsteuer für die Erben gegenüber dem Finanzamt erklären. Der Erblasser kann auch einen Fachanwalt für Erbrecht, mit dieser Testamentsvollstreckung betrauen, denn  er hat die erforderlichen Kenntnisse.

Testamentsvollstrecker, die Pflichten

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Tätigkeiten im Sinne des Erblassers und seiner Erben auszuführen. Die Handlungsbefugnisse werden ebenfalls vom Erblasser festgelegt. Er ist verpflichtet, den Erben auf deren Verlangen hin, regelmäßig einen Tätigkeitsbericht abzulegen.

Testamentsvollstrecker – Formulierungsbeispiel

Folgendermaßen kann ein Erblaser die Einsetzung desTestamentsvollstreckers formulieren:

„Ich ordne eine Testamentsvollstreckung an. Mein Testamentsvollstrecker soll Herr (Name) sein. Sollte er das Amt nicht annehmen oder nach der Annahme des Amtes ausfallen, so ernenne ich ersatzweise zum Testamentsvollstrecker Frau (Name).“

„Ich wünsche für meinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung. Meine Ehefrau, Frau (Name) bestimmt die Person meines Testamentsvollstreckers. Sollte sie dazu nicht in der Lage sein oder wegfallen, übertrage ich diese Aufgabe zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers meinem Bruder (Name). Sollte auch er ausfallen, soll dies ersatzweise das Nachlassgericht bestimmen.“

„Der von mir ernannte Testamentsvollstrecker hat das Recht, seinen Nachfolger zu ernennen, wenn er dieses Amt nicht mehr ausüben kann.“

„Ich bitte meinen Testamentsvollstrecker, sofort nach Annahme des Amtes einen Nachfolger in notariell beurkundeter Form gegenüber dem Nachlassgericht zu benennen.“

„Ich bitte hiermit das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker für diesen Nachlass zu ernennen.“

Testamentsvollstrecker, die Vergütung

Kann ein Testamentsvollstrecker für diese Tätigkeit etwas abrechnen? Diese Frage kann eindeutig mit Ja beantwortet werden. Dem Vollstrecker eines Testaments steht gesetzlich eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB zu. Wenn der Erblasser im Testament keine Verfügung zur Vergütung getroffen hat, so gilt diese gesetzliche Regel. Eine Vergütung ist für dieses Amt grundsätzlich aus dem Erbe zu zahlen. Die Höhe, in der diese Vergütung zu bemessen ist, sorgt regelmäßig für Streit unter den Erben. Denn die Formulierung „angemessen zu vergüten“ ist Auslegungssache und daher auch alles andere als eindeutig. Die Praxis hat gezeigt, dass es sinnvoll ist, auf Tabellen zurückzugreifen. Die Vielzahl solcher Tabellen macht die Sache allerdings nicht einfacher. Der Deutsche Notarverein stellt eine Tabelle zur Verfügung, dort wäre die Vergütung bei einem Nachlasswert bis zu 200.000 € ca. 4 % (8.000,00 Euro) hoch, angemessen. Der Testamentsvollstrecker ist jedoch gut beraten, mit den Erben im Vorfeld eine Einigung zu finden.

Testamentsvollstrecker – Schadensersatz

Der Testamentsvollstrecker darf die vorgegebenen Pflichten nicht verletzen. Er ist eng an die Testamentsverfügungen und den aufgestellten Teilungsplan gebunden. Wenn er dennoch schuldhaft seine Verpflichtungen verletzt, so kann ein hiervon negativ betroffener Miterbe (§ 2219 Abs.1 BGB) auch einen Ersatz des entstandenen Schadens vom Testamentsvollstrecker fordern. Dies gilt auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker die Gültigkeit des Testaments nicht geprüft hat. Auch die Herausgabe eines nicht gültigen Vermächtnisses und die Kosten der für die Feststellung nötigen Prozesse und das eingehen erheblicher geschäftlicher Risiken ist schadenersatzpflichtig.

Fazit
Dem Laien stellen sich bei der Arbeit des Testamentsvollstreckers einige Fallstricke, die bei der Übernahme bedacht werden sollten. Aus diesem Grund kann es durchaus sinnvoll sein, dieses Amt abzulehnen um Regressansprüchen aus dem Weg zu gehen. Ein sachkundiger Testamentsvollstrecker hat es bei dieser Aufgabe leichter, diesen Dingen aus dem Weg zu gehen.

 

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