Testament Pflichtteil

Testament Pflichtteil

Informationen rund um den Pflichtteil

Jeder Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung (Testierfreiheit), wer der Erben des Vermögens werden soll. Es gibt viele und gute Gründe dafür, dass die nächsten Angehörigen nichts, nicht mal den Pflichtteil bekommen sollen. Um die Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge auszuschließen, muss der Erblasser detailliert im Gesetz geregelte Begründungen abgeben.

Testament Pflichtteil – Enterbung

Für die Enterbung im Testament reicht es aus, wenn der Erblasser anordnet, dass bestimmte Personen vom Erbe ausgeschlossen sein sollen. Bei einer derartigen Vorgabe kann diese enterbte Person auch nach der gesetzlichen Erbfolge kein Erbe mehr werden. Diese Enterbung betrifft jedoch nicht die gesetzlichen Ansprüche aus dem Pflichtteil. Die eigentliche Entscheidung einen Menschen zu enterben muss nicht begründet werden und sie betrifft im Zweifel auch die Abkömmlinge des Enterbten.

Ganz anders sieht es die Rechtslage bei den nächsten Angehörigen, also den Kindern, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers. Im Falle einer Enterbung steht diesem Personenkreis ein gesetzliches Pflichtteilsrecht zu. Der Erblasser wird nur aus ganz schwerwiegenden Gründen verhindern können, dass die nächsten Angehörigen zumindest in einem verminderten Umfang (Pflichtteil) am Vermögen, wenn auch nicht als Erbe, so doch als Pflichtteilsberechtigter beteiligt werden. Dieses Pflichtteilsrecht der nächsten Angehörigen kann man nur innerhalb sehr enger Gesetzesgrenzen entziehen. Wenn es einen gesetzlich wirksamen Grund für den  Entzug gibt, führt das dazu, dass dieser Angehörige überhaupt nicht am Nachlass beteiligt wird.

Testament Pflichtteil – Voraussetzungen für den Entzug

Die Vorgaben, unter denen der komplette Entzug des Pflichtteilsrechts im Testament möglich ist, sind im bürgerlichen Gesetzbuch detailliert festgeschrieben. Das Gesetz sieht folgende Gründe vor, die einen testamentarischen Pflichtteilsentzug rechtfertigen, wenn:

  • Ein Pflichtteilsberechtigter dem Erblasser oder dessen engen Angehörigen nach dem Leben trachtet
  • Er diesen Personenkreis vorsätzlich körperlich misshandelt oder sich eines Verbrechens ihnen gegenüber schuldig macht
  • Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt
  • Ein Abkömmling einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel gegen ausdrücklichen den Willen des Erblassers führt

Der zuletzt genannte Entziehungsgrund ist in der heutigen Zeit nur in den seltensten Fällen angewendet und dieser Passus wird im Rahmen einer vorgesehenen Reform zum Pflichtteilsrechts zukünftig ersatzlos entfallen. In der Regel rechtfertigt also nur die schwerwiegende und zudem schuldhafte Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten dem Erblasser gegenüber auch das Instrument des Pflichtteilsentzuges.

Testament Pflichtteil – Anspruch

Wenn im Testament nichts Gegenteiliges angeordnet ist, haben die engsten Angehörigen nach der Erbenordnung das Recht auf einen Pflichtteil aus dem Nachlass. Der Berechtigte kann auch feststellen lassen, ob die letztwilligen Verfügungen des Erblassers (z.B. angeordnete Entziehung eines Pflichtteils) überhaupt rechtswirksam ist.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat das Recht der engsten Angehörigen (z.B. die Kinder) auf eine  nicht zu entziehende Teilhabe am Erbe in der Mindestform des Pflichtteils bestätigt. Der Konflikt zwischen der Freiheit des Erblassers, sich seine Nachfolger frei zu wählen und der Anspruch des nahen Verwandten am Teilhaberecht wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Was jedoch nicht ausschließt, dass es in Zukunft zu einer möglichen Änderung des Pflichtteilsrechts kommen könnte. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Vorgaben des Pflichtteilsrechts in nächster Zeit reformiert werden. Vor allem sollten die Pflichtteilsentziehungsgründe der heutigen Zeit angepasst und vereinheitlicht werden. Auch der Kreis der Anspruchsberechtigten könnte erweitert werden, die vor einer Pflichtteilsentziehung geschützt werden sollen. Künftig werden auch eingetragene Lebenspartner des Erblassers und Stiefkinder und eventuell Pflegekinder in diesen geschützten Bereich der Pflichtteilsberechtigung mit einbezogen werden.

Testament Pflichtteil – Anspruchsentzug in guter Absicht

Einem oder mehreren Abkömmlingen kann der Pflichtteil auch in guter Absicht entzogen oder beschränkt werden. Durch einen verschwenderischen Lebenswandel eines Kindes kann ein Erblasser auch bestimmen, dass dieses Kind mit der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ein beschränkter Erbe wird.  Die zweite Möglichkeit hierzu wäre die Bestimmung im Testament, dass dieses Kind „nur“ Vorerbe sein soll.

 

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